Die Neuregelungen des Wohnungseigentumsgesetzes werden für Sie 2009 wichtig -
einer der entscheidenden Begriffe im neuen Recht ist die so genannte doppelt qualifizierte Mehrheitsentscheidung. Wo in der Eigentümerversammlung nach alter Gesetzeslage oft nur einstimmig beschlossen werden konnte, genügt nun in entscheidenden Bereichen eine Mehrheit von Dreivierteln aller Eigentümer (nach Köpfen, nicht nach Anzahl der Wohnungen). Diese Mehrheit muss außerdem mehr als 50 Prozent der Miteigentumsanteile der Wohnanlage vertreten. Das heißt also: Die doppelt qualifizierte Mehrheit gilt nur, wenn den ¾ Kopf-Befürwortern eines Beschlusses zusammen mehr als die Hälfte der gemeinsamen Anlage gehört.
Ende des Modernisierungsstaus?
Eine der wichtigsten Neuerungen bei der Beschlussfassung betrifft Modernisierungsmaßnahmen. Darunter fallen die energiesparenden Sanierungen, aber beispielsweise auch der Anbau von Balkonen oder andere lange aufgeschobene Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Früher genügte eine Gegenstimme in der Eigentümerversammlung, und schon musste auf die Maßnahmen verzichtet werden, da kein allstimmiger Beschluss zustande kam. Das führte zu einem regelrechten "Modernisierungsstau", dem der Gesetzgeber abhelfen wollte. Nun kann der Beschluss mit doppelt qualifizierter Mehrheit auch gegen dessen Gegner durchgesetzt werden. Sie müssen die Maßnahmen mittragen, auch deren Kosten – abhängig vom Beschluss und der beschlossenen Kostenverteilung. Gerichtlich anfechten können sie den Beschluss nur, wenn die Modernisierung den "Charakter" der Wohnanlage verändern würde (z.B. Luxussanierung eines durchschnittlichen Wohnhauses).
Umverteilung von Gemeinschaftskosten
Die Kosten für nötige Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen können mit doppelt qualifizierter Mehrheit abweichend von der gesetzlichen
Regelung verteilt werden. Statt der Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen ist es ab 1. Juli 2007 möglich, die finanziellen Lasten individuell gerechter anzupassen: Werden beispielsweise die
Fenster erneuert, könnten die Eigentümer nach Anzahl der Scheiben in ihrer Wohnung zur Kasse gebeten werden statt nach reiner Wohnfläche. Solche Beschlüsse lassen sich allerdings nicht allgemein
für die Zukunft festlegen, sondern nur für einzelne anstehende Maßnahmen ansonsten sind sie nichtig. Unwirksam wäre so beispielsweise ein Beschluss, nach dem die Renovierung der Balkone immer nur
von den Benutzern des Balkons zu bezahlen wäre.
Im Gegensatz dazu hat die Eigentümergemeinschaft bei den Betriebskosten durchaus die Möglichkeit, allgemein gültige Verteilungsschlüssel festzulegen, die von der Größe der Miteigentumsanteile
abweichen. Hier genügt sogar ein Beschluss mit einfacher Mehrheit. Das könnte zum Beispiel den geradezu klassischen Streitfall bei den Abfallkosten klären: Nach gesetzlicher Regelung zahlt hier
nämlich der Single mehr als eine mehrköpfige Familie in einer vergleichbar großen Wohnung, obwohl er viel weniger Abfall produziert. Zu beachten bleibt dabei, dass der Versuch nach Personen x
Monate abzurechnen bisher oft mehr Unfrieden gestiftet hat, da nicht jede Person die gleiche Menge Müll produziert und in fast allen Gemeinschaften die Zahl: Personen x Monate oft nicht genau zu
ermitteln ist, da einige Eigentümer sich dafür nicht interessieren.
Mehr Klarheit in den Schuldverhältnissen
Einer zahlt nicht und alle müssen dafür einstehen - so war es bis zum 1. Juli 2007 oft in Eigentümergemeinschaften. Wenn ein Eigentümer anteilige Kosten nicht begleichen konnte, mußten die Außenstände von allen anderen Eigentümern anteilig getragen werden. Wurde die Wohnung des Schuldners dann irgendwann zwangsversteigert, ging die Gemeinschaft trotzdem oft leer aus, denn zuerst wurden andere Gläubiger bedient. Mit dem neuen Gesetz wird die Gemeinschaft bevorzugt behandelt, bis zu einer Höhe von 5 Prozent des Verkehrswerts des versteigerten Eigentums. Auch darüber hinaus gibt es bei den finanziellen Verpflichtungen der Eigentümer untereinander mehr Klarheit. Dritte, beispielsweise Handwerker, können sich zwar weiterhin mit Forderungen an die Eigentümergemeinschaft an einzelne wenden, doch die Haftungshöhe wird auf die Höhe des Miteigentumsanteils begrenzt. Wer also nur ein Zehntel der gemeinsamen Anlage besitzt, muss auch nur maximal ein Zehntel einer solchen Rechnung tragen.
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